LAG Berlin v. 16.3.2022 – 23 Sa 1133/21
Das Landesarbeitsgericht Berlin hat klargestellt, dass eine vereinbarte Befristung mangels Einhaltung der gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam ist, wenn die Unterschrift nur gescant wurde. Schriftform i.S.d. § 126 BGB erfordert eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Der vorliegende Scan einer Unterschrift genügte diesen Anforderungen nicht. Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift – auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scans – liegt keine Eigenhändigkeit vor. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genügt ein Scan ebenfalls nicht. Eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Vielmehr muss die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede beim Erklärungsempfänger (Arbeitnehmer) vor Vertragsbeginn vorliegen. Dass ein Arbeitnehmer diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen hat, stand der Klage nicht entgegen. Die Arbeitnehmerin verhielt sich mit ihrer Klage nicht treuwidrig, vielmehr ist ein etwaiges arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert. Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede bestand das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.
Die Entscheidung zeigt nochmals deutlich auf, dass bei Arbeitsverträgen oder Nachtragsvereinbarungen, welche eine Befristung des Vertrages herbeiführen sollen, höchste Sorgfalt hinsichtlich der einzuhaltenden Formalien gegeben sein muss. Wir beraten Sie gern.