Werbefigur von „Appel“ nicht mit „Käpt’n Iglo“ verwechselbar

 

Landgericht München hat die Klage der Firma Iglo GmbH gegen die Firma Appel Feinkost GmbH & Co. KG wegen des Vorwurfs der irreführenden Werbung für Fischprodukte abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer, stellt die von der beklagten Partei verwendete, maritim gestaltete Werbung keine irreführende Nachahmung des Werbekonzeptes der Klagepartei dar.

Die Klageseite hatte die Auffassung vertreten, dass die aktuelle Werbung der Beklagten mit einem männlichen Protagonisten in maritimem Hintergrund im Vergleich zu ihrem eigenen Werbekonzept mit der Werbe-Ikone „Käpt’n Iglo“ in Verbraucherkreisen eine Irreführung hervorrufe, die zu einer unzulässigen Verwechslungsgefahr führe.

LG: Bloße Verwendung von Meer und Küste stellt keine Nachahmung eines Werbekonzeptes dar

Dem trat das LG München I mit seiner Entscheidung nun entgegen. Die Beklagte bewerbe Fischprodukte. Es sei naheliegend, solche im werblichen Zusammenhang mit Küste und Meer abzubilden. Hinsichtlich der Frage, ob eine Nachahmung von Werbemaßnahmen vorliege, seien allgemeine Ideen, Gestaltungsprinzipien, Methoden oder gemeinfreie naheliegende Motive freihaltebedürftig und könnten keinen Nachahmungsschutz genießen. Die bloße Verwendung von Meer, von Zusammenhängen mit dem Meer, im Zusammenspiel mit Motiven wie Küste, Himmel und Wetter könne keine Nachahmung eines Werbekonzeptes darstellen. Außerdem gebe es hier auch ganz erhebliche Unterschiede: Die Hauptniederlassung der Beklagten liege direkt an der Nordseeküste in Cuxhaven. Die angegriffene Werbung der Beklagten zeige im Hintergrund einen bekannten Leuchtturm im Landkreis Cuxhaven. Dies sei, so das Landgericht München I, ein deutlicher Unterschied, da sich der Turm bei der Werbung der Klageseite, die ihren Sitz in Hamburg hat, naturgemäß nicht finde.

Eine Elblotsen-Mütze macht noch keinen Seemann

Zudem würden Verbraucherinnen und Verbraucher von Fischprodukten in dem männlichen Protagonisten der Beklagten gerade keinen Seemann erkennen, wie „Käpt’n Iglo“, sondern einen distinguierten, gut situierten Herren in einem eleganten Dreiteiler mit Seidenschal. Die Werbefigur der Beklagten trage auf den meisten Bildern keinen blauen Anzug, wie „Käpt`n Iglo“, sondern einen grauen Anzug. Anders als Käpt`n Iglo trage die Figur der Beklagten auch keinen weißen Rollkragenpullover und kein weißes T-Shirt, sondern eine karierte Weste mit Krawatte, sowie einen Seidenschal. Der Umstand, dass die Figur der Beklagten am Meer eine Elblotsen-Mütze trage, mache sie nicht zu einem Seemann. Solche Mützen werden im norddeutschen Raum, an der See, zahlreich getragen, insbesondere handele es sich insoweit auch nicht um eine Kapitänsmütze. Werbung mit gut aussehenden Männern im etwas reiferen Alter, auch wenn sie einen grau melierten Bart tragen, könne der beklagten Partei per se nicht untersagt werden, weil es allgemein bekannt sei, dass die Werbung mit solchen „Best Agern“ derzeit äußerst beliebt und verbreitet sei, so die Kammer.

Keine Verwechslungsgefahr durch klare und eindeutige Herkunftskennzeichnung

Darüber hinaus sei der Name und damit die Herkunftskennzeichnung der Beklagten bei der Werbung deutlich wahrnehmbar und weise eindeutig auf die Beklagte hin. Für die angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher sei damit ohne Zweifel erkennbar, dass die angegriffene Werbung weder mit der Figur des „Käpt`n Iglo“, noch mit der Klagepartei in Verbindung stehe.

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