Löscht ein Arbeitnehmer im Anschluss eines Gesprächs über den Wunsch des Arbeitgebers zur Beendigung des Arbeits­verhält­nisses in erheblichem Umfang Daten, so rechtfertigt diese erhebliche Pflichtverletzung die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2019 fand ein Gespräch zwischen einem Arbeitnehmer und dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin statt. Dabei ging es um den Wunsch der Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu beenden und diesbezüglich einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Der Arbeitnehmer stimmte dem nur unter der Bedingung zu, dass ihm eine Abfindung in Höhe von sechs Monatsvergütungen bezahlt werde. Da der Geschäftsführer dies ablehnte, kam es zu keiner Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Anschluss an das Gespräch verabschiedete sich der Arbeitnehmer bei einer Mitarbeiterin mit den Worten „man sieht sich immer zweimal im Leben“. Zwei Tage später löschte er über 3.300 Dateien mit einem Datenvolumen von 7,48 GB auf dem Server der Arbeitgeberin im für ihn vorgesehenen Verzeichnis. Die Arbeitgeberin kündigte den Arbeitnehmer daraufhin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Dagegen richtete sich die Kündigungsschutzklage des Arbeitsnehmers.

Arbeitsgericht bejaht Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung

Das Arbeitsgericht Stuttgart verneinte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Jedoch sei das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung beendet worden, da der Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen habe. Das Gericht wertete die Datenlöschung als bloße Nachlässigkeit. Eine vorsätzliche Schädigung konnte es nicht erkennen. Gegen diese Entscheidung legte sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung ein.

Landesarbeitsgericht bejaht Wirksamkeit der fristlosen Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der Beklagten. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Die Löschung von Daten auf dem Server der Beklagten stelle einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Ein unbefugtes Löschen von dem Arbeitgeber zustehenden und an diesen herauszugebenden Dateien sei eine erhebliche Pflichtverletzung, welche eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar mache. Auch sei eine Anbahnung entbehrlich gewesen.

Vorliegen einer vorsätzlichen Schädigung

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei dem Kläger auch ein erheblicher Verschuldensvorwurf zu machen. Er habe nicht versehentlich über 3.300 Dateien gelöscht, sondern ganz bewusst und damit vorsätzlich. Das Vertrauen der Beklagten in die Redlichkeit des Klägers sei unwiederbringlich zerstört worden. Die Beklagte habe annehmen dürfen, der Kläger wolle „verbrannte Erde“ hinterlassen.

Möglichkeit der Wiederherstellung der Daten bzw. Frage der Strafbarkeit unerheblich

Für unerheblich hielt das Landesarbeitsgericht, ob das Löschen der Daten durch den Kläger eine Strafbarkeit nach § 303 a oder § 303 b StGB darstelle, ob und mit welchem Aufwand ein Teil der gelöschten Daten wiederhergestellt werden kann oder ob und in welchem Umfang die Beklagte für den weiteren Geschäftsablauf die Daten tatsächlich benötigt.

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