Mit Urteil vom 30.09.2021 hat das Arbeitsgericht Köln (- 8 Ca 2545/21-) entschieden, dass bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern keine unbegrenzte Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen über die 15-Monatsfrist hinaus erfolgt. Die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung (Mitteilung der Verfristung) gelten nach Auffassung des Gerichts nicht ggü. einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer. Denn wenn der langzeiterkrankte Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht in die Lage versetzt werden kann, seinen Urlaub zu nehmen, bedarf es auch keines Hinweises auf eine tatsächlich und rechtlich ohnehin unmögliche Urlaubsgewährung.

ArbG Köln v. 30.9.2021 – 8 Ca 2545/21

Hintergrund der Entscheidung:
Nach der Rechtsprechung des EuGH vom 06.11.2018 (C-619/16 und C-686/16) und der anschließenden Rechtsprechung des BAG (u.a. v. 22.10.2019 – 9 AZR 98/19), hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Umfang seines Urlaubsanspruchs mitzuteilen, ihn unmissverständlich aufzufordern, den Urlaub zu nehmen und darauf hinzuweisen, dass dieser sonst verfällt. Kommt der Arbeitgber dieser Obliegenheit nicht nach, verfällt der Anspruch des Arbeitnehmers nicht.

Dies gilt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln jedoch nicht für langzeit-arbeitsunfähige Arbeitnehmer, denn diese können vom Arbeitgeber nicht „in die Lage versetzt werden, ihren Urlaub zu nehmen“. Der langzeit-arbeitsunfähige Arbeitnehmer kann seinen Urlaub nicht nehmen, weil er langzeit-arbeitsunfähig ist und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Ansatz jeglicher Inanspruchnahme von Urlaub entgegensteht.

Es gilt jedoch zu beachten, dass bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern, die keine Möglichkeit hatten, ihren Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen, der Urlaubsanspruch nicht bereits nach Ablauf eines dreimonatigen Übertragungszeitraums nach Ablauf des Kalenderjahres, sondern erst nach Ablauf von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres verfällt. Wenn jedoch eine Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fortbesteht, ist keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs – über die 15-Monatsfrist hinaus – geboten (BAG, Urteil vom 11.6.2013 – 9 AZR 855/11).