Der Bundesgerichtshof hat eine Grundsatz­ent­scheidung zur Schwei­ge­pflich­t­ent­bindung von Berufs­ge­heim­nis­trägern gefällt (BGH, StB 44/20, gleich­lautend auch 43/20 und 48/20). Es genügt die Entbindung durch den Insolvenz­ver­walter, damit Berufs­ge­heim­nis­träger ihr Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht verlieren.

Der Beschluss wird Auswir­kungen auf alle Berufs­gruppen haben, die in § 53 Abs. 1 Satz 3 StPO aufgezählt werden, also auch auf die Anwalt­schaft, sowie auf Notariat und Patent­an­walt­schaft. Obwohl der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung für mehr Klarheit gesorgt hat, bleibt die anwaltliche Beratung von Kapitalgesellschaften besonders vor der Insolvenz eine komplexe Thematik.

Für den Insolvenzverwalter erföffnet der Beschluss neue Möglichkeiten im Rahmen der Darlegungs- und Beeweispflicht bei Rückgewähr- und Anfechtungsansprüchen, da es in der Praxis durchaus denkbar ist, dass Berufsträger nach § 53 Abs. 1 StPO von späteren Insolvenzschuldnern in bestimtme Vorgänge einbezogen werden und damit auch frühzeitig um die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Mandanten wissen.