Der Bundesgerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung zur Schweigepflichtentbindung von Berufsgeheimnisträgern gefällt (BGH, StB 44/20, gleichlautend auch 43/20 und 48/20). Es genügt die Entbindung durch den Insolvenzverwalter, damit Berufsgeheimnisträger ihr Zeugnisverweigerungsrecht verlieren.
Der Beschluss wird Auswirkungen auf alle Berufsgruppen haben, die in § 53 Abs. 1 Satz 3 StPO aufgezählt werden, also auch auf die Anwaltschaft, sowie auf Notariat und Patentanwaltschaft. Obwohl der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung für mehr Klarheit gesorgt hat, bleibt die anwaltliche Beratung von Kapitalgesellschaften besonders vor der Insolvenz eine komplexe Thematik.
Für den Insolvenzverwalter erföffnet der Beschluss neue Möglichkeiten im Rahmen der Darlegungs- und Beeweispflicht bei Rückgewähr- und Anfechtungsansprüchen, da es in der Praxis durchaus denkbar ist, dass Berufsträger nach § 53 Abs. 1 StPO von späteren Insolvenzschuldnern in bestimtme Vorgänge einbezogen werden und damit auch frühzeitig um die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Mandanten wissen.