Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld werden verlängert. Die Zugangsvoraussetzungen bleiben bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt, da es pandemiebedingt weiterhin zu Einschränkungen kommen kann. Betroffene Betriebe sollen so weiterhin Planungssicherheit bekommen.

Mit pandemiebedingten Einschränkungen ist weiterhin zu rechnen, insbesondere mit Auswirkungen auf die Veranstaltungs- und Kreativwirtschaft oder das Gastgewerbe. Die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung läuft am 31. März aus. Das Bundeskabinett hat daher auf den Weg gebracht, dass im Anschluss folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 gelten sollen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert werden. Sie beträgt aktuell 24 Monate.